Satzung & Hausordnung
Satzung | Hausordnung
Satzung
über die Benutzung der Stadtbibliothek Freiburg i. Br.
(Stadtbibliothekssatzung)
vom 13. Dezember 2011
Aufgrund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09. November 2010 (GBl. S. 793), und der §§ 2 und 11 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg vom 17. März 2005 (GBl. S. 206), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04. Mai 2009 (GBl. S. 185) hat der Gemeinderat der Stadt Freiburg i. Br. in seiner Sitzung am 13. Dezember 2011 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Aufgaben der Stadtbibliothek
- Die Stadt Freiburg i. Br. unterhält in Wahrnehmung ihrer kulturellen Aufgaben die Stadtbibliothek als öffentliche Einrichtung.
- Die Stadtbibliothek hat die Aufgabe, Bücher und andere Druckerzeugnisse sowieBild-, Ton-und Datenträger zu Zwecken der Information, der allgemeinen schulischen, beruflichen und persönlichen Bildung, zur Unterhaltung und Freizeitgestaltung bereitzustellen. Sie bietet Orientierung in der Medienvielfalt und leistet einen Beitrag zur Leseförderung.
- Die Stadtbibliothek gliedert sich in die Abteilungen Erwachsenenbibliothek, Kinder-und Jugendbibliothek, Musikbibliothek, Informationsabteilung, Fahrbibliothek, Kinder-und Jugendmediothek Rieselfeld und die Stadtteilbibliotheken Haslach und Mooswald.
- Zur Vermittlung ihres Medienangebotes organisiert die Stadtbibliothek Ausstel-lungen und Veranstaltungen, die der Bildung und der Allgemeinen Weiterbildung dienen. Sie werden in eigener Regie oder in Kooperation mit anderen Partnern durchgeführt.
§ 2
Benutzerkreis und Benutzungsverhältnis
- Die Stadtbibliothek steht allen Einwohner/innen der Stadt Freiburg i. Br. zur Verfügung.
- Die Stadtbibliothek kann auch von auswärts wohnenden Personen benutzt werden. Ein Rechtsanspruch steht ihnen nicht zu.(3)Die Benutzung der Stadtbibliothek richtet sich nach öffentlichem Recht.
§ 3
Anmeldung, Selbstregistrierung
- Der/die Benutzer/in meldet sich persönlich unter Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses an. Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr benötigen hierzu die schriftliche Einwilligung des Erziehungsberechtigten; im Alter unter 18 Jahren ist zusätzlich ein gültiger Ausweis (Schüler-, Kinder-oder Personalausweis) vorzulegen.
- Durch die Unterschrift auf dem Benutzerausweis verpflichtet sich der/die Benutzer/in bzw. der/die Erziehungsberechtigte zur Einhaltung der Stadtbibliothekssatzung.
- Benutzer/innen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr mit einer Meldeadresse und mit einer gültigen Bankverbindung in Deutschland können sich auch online anmelden. Ermäßigungsnachweise sind unverzüglich persönlich, per Post, Fax oder e-Mail an die Stadtbibliothek Freiburg i.Br. zu übermitteln. Die Selbstregistrierung ist nur in Verbindung mit dem Lastschrifteinzugsverfahren möglich. Nach persönlicher Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses wird der Bibliotheksausweis ausgehändigt. Die Selbstregistrierung ist nur möglich, wenn mit dem Absenden der Selbstregistrierung die Einhaltung der Stadtbibliothekssatzung erklärt wird.
§ 4
Verarbeitung personenbezogener Daten
- Zur Abwicklung des Ausleihverfahrens und für statistische Zwecke werden die folgenden personenbezogenen Daten unter Einhaltungder Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung von der Stadtbibliothek elektronisch verarbeitet: Familienname, Vorname(n), Geburtsdatum, Geschlecht, Nationalität, Adresse, E-Mail-Adresse, bei Minderjährigen Name und Adresse des/der Erziehungsberechtigten.
- Die Angaben über Geschlecht, Nationalität und E-Mail-Adresse sind im Falle der persönlichen Anmeldung freiwillig. Bei der Selbstregistrierung sind die E-Mail-Adresse sowie das Geschlecht Pflichtangaben und zusätzlich wird die Bankverbindung erhoben, gespeichert und genutzt. Eine Weitergabe der gespeicherten personenbezogenen Daten an Dritte erfolgt nicht.
§ 5
Bibliotheksausweis
- Der/die Benutzer/in erhält mit der Anmeldung einen Bibliotheksausweis, der beim Entleihen von Medien und bei der Nutzung besonderer Dienstleistungen vorzulegen ist.
- Der Ausweis ist nur nach Entrichtung der Benutzungsgebühr gem. Ziffer 1 des als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnisses gültig, bei Kindern und Jugendlichen gilt er bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
- Der Bibliotheksausweis ist nicht übertragbar und bleibt Eigentum der Stadtbibliothek.
- Namens-und Adressänderungen sowie der Verlust des Bibliotheksausweises sind der Stadtbibliothek unverzüglich mitzuteilen, damit das Benutzerkonto entsprechend geändert bzw. gesperrt werden kann.
§ 6
Vormerkung, Ausleihe, Verlängerung und Rückgabe von Medien
Die Leihfristen betragen:
- Für die Berechnung der Leihfrist gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Die Leihfrist dauert bis zum Ende der Öffnungszeit der Stadtbibliothek.
- Die Leihfrist für die in Abs. 1 genannten Medien, kann bis zu zweimal (frühestens fünf Öffnungstage vor Leihfristende) verlängert werden, sofern keine Vormerkung auf die jeweiligen Medien vorliegt.
- Die Anzahl der pro Person entleihbaren Medien kann durch die Stadtbibliothek begrenzt werden. Die Höchstzahl kann sowohl allgemein als auch nach Medienarten differenziert festgelegt werden. Über die Anzahl der entleihbaren Medien wird durch Aushang in den Bibliotheksräumen informiert.
- An Jugendliche unter 18 Jahren werden nur dann audio-visuelle Medien verliehen, wenn sich der/die Erziehungsberechtigte vorab durch schriftliche Erklärung zum Schadensersatz im Schadensfall und zur Erstattung eventuell anfallender Kosten verpflichtet.
- Vor der Ausleihe hat der/die Benutzer/in auf etwaige Beschädigungen der Medien zu achten. Stellt er/sie solche fest, so sind diese dem Bibliothekspersonal unverzüglich mitzuteilen.
- Von der Ausleihe ausgenommen sind Präsenzbestände, die aufgrund ihres Nachschlagecharakters oder Wertes nur in der Stadtbibliothek genutzt werden dürfen.
- Entliehene Medien dürfen nicht weiterverliehen werden.
- Die Stadtbibliothek kann die Ausleihe und die Verlängerung der Leihfrist für Medien von der Rückgabe angemahnter Medien sowie der Erfüllung bestehender Zahlungsverpflichtungen abhängig machen (ab5,00 Euro Kontobelastung).
§ 7
Gebühren
- Für die Benutzung der Stadtbibliothek werden Benutzungsgebühren gemäß dem als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis erhoben.
- Gebührenschuldner ist der/die Benutzer/in der Stadtbibliothek.
- Mehrere Gebührenschuldner/innen haften als Gesamtschuldner.
- Gebühren entstehen im Fall der Ziffer 1 des Gebührenverzeichnisses mit der Anmeldung bzw. der Verlängerung der Gültigkeit des Bibliotheksausweises, im Fall der Ziffern 2 und 3 mit der Überschreitung der Leihfrist -auch ohne vorherige Benachrichtigung –bzw. im Fall der Ziffer 4 mit Inanspruchnahme des Internetanschlusses.
- Die Gebühr für die Benutzung wird im Fall der Ziffer 1 des Gebührenverzeichnisses mit der Anmeldung einer Benutzerin bzw. eines Benutzers fällig. Nach Ablauf der Gültigkeit des Bibliotheksausweises wird sie mit Verlängerung des Ausweises fällig. Die Gebühr für die Überschreitung der Leihfrist sowie die Gebühr für die Internetnutzung sind sofort zur Zahlung fällig.
- Für die Ausstellung eines Ersatzausweises, die Einarbeitung eines ersetzten Mediums, die Ermittlung der aktuellen Adresse, die Vormerkung von Medien sowie für sonstige Amtshandlungen erhebt die Stadtbibliothek Verwaltungsgebühren nach der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Freiburg i. Br. in der jeweils geltenden Fassung. Die besonderen für die Stadtbibliothek geltenden Verwaltungsgebühren sind im Gebührenverzeichnis zu dieser Satzung nachrichtlich aufgeführt.
- Die Gebühr für den Jahresausweis kann an Aktionstagen wie „Tag der offenen Tür“ oder „Tag der Bibliotheken“ um 50 % reduziertwerden. Dies muss rechtzeitig öffentlich bekannt gemacht werden, mindestens 14 Tage vor Durchführung der Aktion.
§ 8
Behandlung der Medien
- Der/die Benutzer/in ist verpflichtet, die Medien sorgfältig zu behandeln und sie vor Beschmutzung, Beschädigung und Verlust zu bewahren. Anmerkungen und Unterstreichungen sind zu unterlassen.
- Verlust oder Beschädigung von Medien sind der Bibliothek mitzuteilen. Es ist untersagt, Beschädigungen selbst zu beheben oder beheben zu lassen.
§ 9
Haftung
- Der/die Benutzer/in haftet für alle die von ihm/ihr vorsätzlich oder fahrlässig verursachten Verluste oder Beschädigungen der überlassenen Medien sowie für die sonst von ihm/ihr bei der Benutzung der Stadtbibliothek verursachten Schäden.Als Ersatz gilt in erster Linie die Ersatzbeschaffung durch den/die Benutzer/in. Wird innerhalb eines Monats kein Ersatz beschafft, so ist die Stadtbibliothek berechtigt, eine Geldleistung in Höhe des Wiederbeschaffungswertes zu fordern.
- Für die Beschädigung oder den Verlust von Medien ist derjenige/diejenige schadensersatzpflichtig, auf dessen/deren Bibliotheksausweis die Medien entliehen sind.(3)Die Stadt Freiburg i. Br. haftet dem/der Benutzer/in der Stadtbibliothek für die ihm/ihr bei der Benutzung entstandenen Schäden nur, soweit diese auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind. Dies gilt auch für Schäden, die durch die Benutzung der Medien entstehen.§ 10HausordnungJede/r Besucher/in hat die für die Stadtbibliothek erlassene Hausordnung zu beachten, die in den Räumen der Stadtbibliothek aushängt.
§ 11
Ausschluss von der Benutzung
- Benutzer/innen, die gegen diese Benutzungssatzung oder die Hausordnung verstoßen, insbesondere die Ausleihfristen wiederholt überschreiten und/oder die entstandenen Kosten nicht entrichten, können von der weiteren Benutzung der Stadtbibliothek befristet ausgeschlossen werden.
- Die Stadtbibliothek darf von Personen, die an einer nach dem geltenden Bundesseuchengesetz meldepflichtigen übertragbaren Krankheit leiden, nicht benutzt werden.
§ 12
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Februar 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung der Stadtbibliothek Freiburg i. Br. vom 20. Januar 1998 in der Fassung der Satzungen vom 23. Oktober 2001, vom25. März 2003 und vom 15. März 2005 außer Kraft.
(Dr. Dieter Salomon)
Oberbürgermeister
Anlage zu § 7 Abs. 1 der Stadtbibliothekssatzung
Gebührenverzeichnis
A.
Benutzungsgebühren
B.
Besondere Verwaltungsgebühren
(Die Verwaltungsgebühren richten sich nach der Satzung der Stadt Freiburg i. Br. über die Erhebung von Verwaltungsgebühren vom 06. Dezember 2013 Gebührenverzeichnis, laufende Nummer 9.1 –9.4 und sind hier lediglich nachrichtlich aufgeführt.
Hausordnung
1. Aufgrund der Corona- Epidemie ist der Aufenthalt bis auf weiteres innerhalb der Stadtbibliothek nur mit einer FFP2- oder vergleichbaren Maske – beispielsweise KN95-/N95-/KF94-/KF95-Maske - zulässig. Weiterhin ist stets ein Mindestabstand zu anderen Benutzer_innen von 1,50 m einzuhalten.
2. Taschen, Rucksäcke und dergleichen sind in die dafür vorgesehenen Schließfächer einzuschließen. Die Einbringung erfolgt auf eigene Verantwortung. Haftung wird nicht übernommen. Die Schließfächer sind beim Verlassen der Bibliothek zu leeren, die Schlüssel müssen in der Bibliothek verbleiben. Verschlossene Fächer werden nach Betriebsschluss geöffnet.
3. Tiere - mit Ausnahme von Blindenführhunden - dürfen in die Stadtbibliothek nicht mitgenommen werden.
4. Rauchen, Essen und Trinken sowie störendes Verhalten ist in den Bibliotheksräumen nicht gestattet.
5. Fundsachen sind beim Personal der Stadtbibliothek abzugeben.
6. Für verlorengegangene, beschädigte oder gestohlene Gegenstände übernimmt die Stadtbibliothek keine Haftung.
7. Ertönt das Signal der Mediensicherungsanlage, lassen Sie bitte die Medien nochmals überprüfen und unterstützen Sie die Ursachenermittlung. Kann versuchter Diebstahl nicht ausgeschlossen werden, wird die Polizei verständigt.
8. Beim Kopieren müssen von dem/der Benutzer/in die gesetzlichen Bestimmungen des Urheberrechts beachtet werden. Bei Verletzungen des Urheberrechts haftet der/die Benutzer/in.
9. Den Anweisungen des Personals der Stadtbibliothek ist Folge zu leisten. Das Hausrecht übt die jeweilige Bibliotheksleitung oder eine andere bevollmächtigte Person aus. Wer gegen die Bestimmungen der Benutzungs- oder Hausordnung verstößt, kann ganz oder teilweise von der Benutzung der Stadtbibliothek Freiburg ausgeschlossen werden.
Freiburg i. Br., 13.01.2022
gez. Elisabeth Willnat
Leiterin der Stadtbibliothek Freiburg